Dichtheitsprüfung Kälteanlage: wie oft? Wie oft eine Kälteanlage auf Dichtheit geprüft werden muss, hängt seit dem 11. März 2024 nicht mehr an Kilogramm allein, sondern an der Menge Kältemittel multipliziert mit ihrem Treibhauspotenzial. Maßgeblich ist die Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase, die laut Umweltbundesamt die alte Verordnung (EU) Nr. 517/2014 zu diesem Datum abgelöst hat. Dieser Leitfaden erklärt für Kälte-Klima-Fachbetriebe und Betreiber, ab wann die Prüfpflicht greift, welches Intervall gilt, was nach einer Reparatur passieren muss und was ins Anlagenlogbuch gehört.
Hinweis: Kaltiqo ist ein unabhängiges Softwareangebot und steht in keiner Verbindung zur Europäischen Kommission, zum Umweltbundesamt oder zu den Behörden der Länder. Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung; maßgeblich ist der amtliche Text im Amtsblatt der EU.
Die Kurzfassung
- Prüfpflicht ab 5 t CO2-Äquivalent bei Gasen aus Anhang I (HFKW wie R404A, R410A, R134a) oder ab 1 kg bei Gasen aus Anhang II Gruppe 1 (HFO wie R1234yf), Art. 5 Abs. 1.
- Intervall je nach Füllmenge alle 12, 6 oder 3 Monate; mit einem Leckage-Erkennungssystem verdoppelt es sich auf 24, 12 oder 6 Monate, Art. 5 Abs. 6.
- Leckage-Erkennungssystem Pflicht bei stationären Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen ab 500 t CO2-Äquivalent (oder 100 kg HFO), jährlich zu prüfen, Art. 6.
- Nach jeder Reparatur eine Nachkontrolle: frühestens nach 24 Betriebsstunden, spätestens nach einem Monat, Art. 4 Abs. 5.
- Aufzeichnungen pro Anlage, mindestens 5 Jahre aufzubewahren, beim Betreiber und beim ausführenden Betrieb, Art. 7.
Ab wann gilt die Pflicht zur Dichtheitskontrolle?
Art. 5 Abs. 1 der Verordnung verpflichtet Betreiber von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase in einer Menge von 5 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr (Gase aus Anhang I) oder 1 kg oder mehr (Gase aus Anhang II Gruppe 1) enthalten, diese Einrichtungen auf Dichtheit kontrollieren zu lassen. Schaumstoffe sind ausgenommen. Zu den erfassten stationären Einrichtungen zählen nach Art. 5 Abs. 2 unter anderem Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen und Brandschutzeinrichtungen; Art. 5 Abs. 3 nennt zusätzlich mobile Einrichtungen wie Kühlfahrzeuge, Kühlanhänger und Kühlcontainer.
Ausnahmen für hermetisch geschlossene Einrichtungen
Nicht prüfpflichtig sind hermetisch geschlossene Einrichtungen, die als solche gekennzeichnet sind und weniger als 10 t CO2-Äquivalent (Anhang I) bzw. weniger als 2 kg (Anhang II Gruppe 1) enthalten. Gekennzeichnete hermetisch geschlossene Einrichtungen in Wohngebäuden sind ausgenommen, wenn sie weniger als 3 kg fluorierte Treibhausgase enthalten. Fehlt die Kennzeichnung auf dem Typschild, greift die Ausnahme nicht: In der Praxis lohnt sich deshalb ein Foto des Typschilds im Logbuch.
Natürliche Kältemittel
Kohlendioxid (R744), Propan (R290), Isobutan (R600a) und Ammoniak (R717) sind keine fluorierten Treibhausgase im Sinne der Anhänge I und II. Für Anlagen mit diesen Kältemitteln gilt die Dichtheitskontrolle nach Art. 5 daher nicht; andere Sicherheitsvorschriften (Druckgeräte, Betriebssicherheit, Brennbarkeit) bleiben davon unberührt.

CO2-Äquivalent berechnen: so geht es
Das CO2-Äquivalent einer Füllung ergibt sich aus der Masse des Kältemittels in Tonnen multipliziert mit seinem Treibhauspotenzial (GWP). Für die Praxis heißt das:
CO2-Äquivalent in t = Füllmenge in kg × GWP ÷ 1000
Die GWP-Werte der Einzelstoffe stehen in Anhang I der Verordnung (100-Jahres-Werte nach dem Vierten IPCC-Sachstandsbericht), zum Beispiel HFKW-32: 675, HFKW-125: 3500, HFKW-134a: 1430, HFKW-143a: 4470. Für Gemische schreibt Anhang VI einen massengewichteten Mittelwert vor: Massenanteil jedes Stoffes mal sein GWP, aufsummiert; nicht aufgeführte Stoffe zählen mit GWP 0.
Rechenbeispiel R404A
R404A besteht nach Herstellerangaben aus 44 % R125, 52 % R143a und 4 % R134a (Massenanteile, siehe Sicherheitsdatenblatt). Daraus folgt: 0,44 × 3500 + 0,52 × 4470 + 0,04 × 1430 = 1540 + 2324,4 + 57,2 ≈ 3922. Eine Tiefkühlzelle mit 8 kg R404A enthält also 8 × 3922 ÷ 1000 = 31,4 t CO2-Äquivalent und liegt damit in der ersten Stufe (5 bis unter 50 t).
Rechenbeispiel R410A
R410A ist ein 50/50-Gemisch aus R32 und R125: 0,5 × 675 + 0,5 × 3500 ≈ 2088. Ein Split-Klimagerät mit 3 kg R410A kommt auf 6,3 t CO2-Äquivalent und ist prüfpflichtig, sofern es nicht als hermetisch geschlossen gekennzeichnet ist und unter der Ausnahmegrenze von 10 t bleibt.
Ab welcher Füllmenge welche Stufe beginnt
Umgerechnet in Kilogramm ergeben sich für gängige Kältemittel diese Schwellen (gerundet):
| Kältemittel | GWP | 5 t CO2e ab | 50 t CO2e ab | 500 t CO2e ab |
|---|---|---|---|---|
| R404A | 3922 | 1,28 kg | 12,75 kg | 127,5 kg |
| R410A | 2088 | 2,40 kg | 23,95 kg | 239,5 kg |
| R407C | 1774 | 2,82 kg | 28,19 kg | 281,9 kg |
| R134a | 1430 | 3,50 kg | 34,97 kg | 349,7 kg |
| R32 | 675 | 7,41 kg | 74,07 kg | 740,7 kg |
Die Gemischwerte für R404A, R410A und R407C sind nach der Methode aus Anhang VI aus den Einzelwerten in Anhang I berechnet (R407C: 23 % R32, 25 % R125, 52 % R134a). Prüfen Sie die Zusammensetzung immer am Sicherheitsdatenblatt des tatsächlich eingefüllten Produkts.
Dichtheitsprüfung Kälteanlage: die Intervalle nach Art. 5 Abs. 6
Für die Dichtheitsprüfung einer Kälteanlage legt die Verordnung Mindestintervalle fest. Das Intervall hängt von der Füllmenge und davon ab, ob ein funktionierendes Leckage-Erkennungssystem installiert ist:
| Füllmenge | Ohne Leckage-Erkennungssystem | Mit Leckage-Erkennungssystem |
|---|---|---|
| 5 bis unter 50 t CO2e (bzw. 1 bis unter 10 kg Anhang II Gruppe 1) | mindestens alle 12 Monate | mindestens alle 24 Monate |
| 50 bis unter 500 t CO2e (bzw. 10 bis unter 100 kg) | mindestens alle 6 Monate | mindestens alle 12 Monate |
| ab 500 t CO2e (bzw. ab 100 kg) | mindestens alle 3 Monate | mindestens alle 6 Monate |
Ein Beispiel: Die Normalkühlung eines Supermarkts mit 40 kg R404A enthält 156,9 t CO2-Äquivalent. Ohne Leckage-Erkennungssystem ist sie alle 6 Monate zu prüfen, mit einem solchen System alle 12 Monate. Dieselbe Anlage mit 140 kg R404A läge bei 549 t CO2-Äquivalent: Dann ist ein Leckage-Erkennungssystem Pflicht (siehe unten), und das Intervall beträgt 6 Monate.
Für mobile Einrichtungen nach Art. 5 Abs. 3 Buchstaben b und c (etwa leichte Kühlfahrzeuge, Kühlcontainer, Klimaanlagen in Nutzfahrzeugen) gelten Abs. 1 und Abs. 6 laut Art. 5 Abs. 5 erst ab dem 12. März 2027.
Wann ist ein Leckage-Erkennungssystem Pflicht?
Nach Art. 6 Abs. 1 müssen Betreiber stationärer Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen und Brandschutzeinrichtungen (Art. 5 Abs. 2 Buchstaben a bis d) ein Leckage-Erkennungssystem installieren, wenn die Anlage 500 t CO2-Äquivalent oder mehr an Gasen aus Anhang I oder 100 kg oder mehr an Gasen aus Anhang II Gruppe 1 enthält. Das System muss den Betreiber oder ein Wartungsunternehmen bei jeder Leckage warnen.
Das Leckage-Erkennungssystem selbst ist nach Art. 6 Abs. 3 mindestens alle 12 Monate auf ordnungsgemäßes Funktionieren zu kontrollieren. Für die Fristenplanung bedeutet das: Eine Anlage über 500 t hat zwei getrennte Uhren, die halbjährliche Dichtheitskontrolle und die jährliche Prüfung des Erkennungssystems.
Nach der Reparatur: die Nachkontrolle
Wird eine Undichtigkeit festgestellt, muss die Einrichtung nach Art. 4 Abs. 5 unverzüglich repariert werden. Bei prüfpflichtigen Anlagen sorgt der Betreiber anschließend dafür, dass eine nach Art. 10 zertifizierte natürliche Person die Wirksamkeit der Reparatur kontrolliert, und zwar:
- frühestens 24 Betriebsstunden nach der Reparatur und
- spätestens einen Monat nach der Reparatur.
Bei den mobilen Einrichtungen nach Art. 5 Abs. 3 darf die Kontrolle unmittelbar nach der Reparatur erfolgen. Wer Reparatur und Nachkontrolle am selben Tag dokumentiert, erfüllt die Vorgabe bei stationären Anlagen also nicht: Planen Sie den zweiten Termin gleich bei der Reparatur ein.

Was ins Anlagenlogbuch gehört (Art. 7)
Für jede prüfpflichtige Einrichtung führt der Betreiber nach Art. 7 Abs. 1 Aufzeichnungen mit folgenden Angaben:
- Art und Menge der enthaltenen fluorierten Treibhausgase, eine bei der Installation zusätzlich eingefüllte Menge gesondert;
- bei Wartung, Instandhaltung oder wegen Leckage nachgefüllte Mengen mit Datum;
- rückgewonnene Mengen;
- bei nachgefüllten Gasen, ob sie recycelt oder aufgearbeitet wurden, mit Name, Anschrift und gegebenenfalls Zertifikatsnummer der Anlage in der EU;
- das Unternehmen, das installiert, gewartet, repariert, auf Dichtheit kontrolliert, rückgewonnen oder stillgelegt hat, mit Zertifikatsnummer, und bei juristischen Personen die natürliche Person, die die Arbeit ausgeführt hat;
- Daten und Ergebnisse der Dichtheitskontrollen sowie der Reparaturen;
- bei Stilllegung die Maßnahmen zur Rückgewinnung und Entsorgung.
Sofern die Daten nicht in einer Datenbank der zuständigen Behörden gespeichert werden, bewahrt der Betreiber diese Aufzeichnungen nach Art. 7 Abs. 2 mindestens fünf Jahre auf. Das ausführende Unternehmen bewahrt Kopien ebenfalls mindestens fünf Jahre auf. Auf Anfrage sind die Aufzeichnungen der zuständigen Behörde oder der Kommission vorzulegen. Eine einheitliche Form der Aufzeichnungen kann die Kommission per Durchführungsrechtsakt festlegen (Art. 7 Abs. 6).
Beispiel: Fristenplan eines Restaurants
Wie die Regeln zusammenspielen, zeigt ein typischer Gastronomiebetrieb mit vier Geräten. Die Werte sind ein Rechenbeispiel, keine Aussage über eine reale Anlage:
| Gerät | Füllung | CO2-Äquivalent | Ergebnis |
|---|---|---|---|
| Normalkühlzelle | 8 kg R404A | 31,4 t | prüfpflichtig, alle 12 Monate |
| Tiefkühlzelle | 14 kg R404A | 54,9 t | prüfpflichtig, alle 6 Monate |
| Split-Klimagerät im Gastraum | 2 kg R32 | 1,35 t | unter 5 t, keine Prüfpflicht nach Art. 5 |
| Getränkekühler, als hermetisch gekennzeichnet | 0,3 kg R134a | 0,43 t | keine Prüfpflicht |
Angenommen, bei der Tiefkühlzelle wird am 3. März eine undichte Lötstelle gefunden und repariert. Dann ist die Nachkontrolle frühestens nach 24 Betriebsstunden, also ab dem 4. März, und spätestens am 3. April fällig. Die nächste reguläre Dichtheitskontrolle bleibt davon unabhängig im Sechs-Monats-Rhythmus. Im Logbuch der Tiefkühlzelle stehen danach: der Befund mit Datum, die Reparatur, die nachgefüllte Menge mit Datum, das ausführende Unternehmen mit Zertifikatsnummer, der Name des Technikers und das Ergebnis der Nachkontrolle.
Würde der Betrieb die Tiefkühlzelle auf ein Kältemittel mit niedrigerem GWP umstellen, verschiebt sich die Einstufung: Entscheidend ist immer die tatsächlich eingefüllte Menge des neuen Kältemittels mal dessen GWP. Nach jeder Umstellung sollte daher die Einstufung im Logbuch neu berechnet und das Intervall angepasst werden.
Was in Deutschland zusätzlich gilt
Die EU-Verordnung gilt unmittelbar. Ergänzend hat die Bundesregierung die Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573 erlassen (BGBl. 2026 I Nr. 100, ausgefertigt am 14. April 2026), mit der die Chemikalien-Klimaschutzverordnung überarbeitet wurde; die neue Fassung ist laut Umweltbundesamt am 17. April 2026 in Kraft getreten. Sie regelt unter anderem die Sachkunde und Zertifizierung. Den Vollzug übernehmen die Behörden der Länder. Ob Ihr Land darüber hinaus Vorgaben zur Form des Logbuchs macht, klären Sie im Zweifel mit der zuständigen Landesbehörde.
Typische Fehler bei der Dichtheitsprüfung der Kälteanlage
Bei Betriebsbesuchen fallen bei der Dichtheitsprüfung Kälteanlage für Kälteanlage immer wieder dieselben Lücken auf:
- Nur in Kilogramm denken: Eine Anlage mit 3 kg R404A (11,8 t CO2e) ist prüfpflichtig, obwohl die Füllmenge klein wirkt.
- Hermetik ohne Kennzeichnung: Die Ausnahme setzt voraus, dass die Einrichtung als hermetisch geschlossen gekennzeichnet ist.
- Nachkontrolle vergessen: Der Termin zwischen 24 Betriebsstunden und einem Monat nach der Reparatur wird oft nicht eingeplant.
- Zwei Fristen, eine Erinnerung: Bei Anlagen über 500 t läuft die jährliche Prüfung des Leckage-Erkennungssystems getrennt von der Dichtheitskontrolle.
- Zertifikatsnummer fehlt: Ohne Zertifikatsnummer des Betriebs und Namen des Technikers ist der Eintrag nach Art. 7 Abs. 1 Buchstabe e unvollständig.
FAQ: häufige Fragen zur Dichtheitsprüfung
Gilt das Intervall der Dichtheitsprüfung ab der letzten Prüfung oder ab der Inbetriebnahme?
Die Verordnung spricht von Kontrollen „mindestens alle“ 12, 6 oder 3 Monate. In der Praxis wird die nächste Frist ab dem Datum der letzten dokumentierten Dichtheitskontrolle gerechnet; die erste Frist beginnt mit der Inbetriebnahme.
Muss eine Anlage mit 1 kg R1234yf geprüft werden?
Ja, sofern sie nicht unter eine Ausnahme fällt: Für Gase aus Anhang II Gruppe 1 wie R1234yf liegt die Schwelle bei 1 kg, unabhängig vom sehr niedrigen GWP. Hermetisch geschlossene, gekennzeichnete Einrichtungen sind erst ab 2 kg prüfpflichtig.
Wer darf die Dichtheitskontrolle durchführen?
Natürliche Personen, die nach Art. 10 zertifiziert sind; Unternehmen, die Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen installieren, warten, reparieren oder stilllegen, müssen nach Art. 4 Abs. 7 ebenfalls zertifiziert sein.
Gilt die Dichtheitsprüfung Kälteanlage auch für Wärmepumpen im Einfamilienhaus?
Wärmepumpen gehören nach Art. 5 Abs. 2 zu den erfassten stationären Einrichtungen. Ist das Gerät als hermetisch geschlossen gekennzeichnet und in einem Wohngebäude installiert, entfällt die Prüfpflicht, solange es weniger als 3 kg fluorierte Treibhausgase enthält. Andernfalls gelten dieselben Schwellen und Intervalle wie bei jeder anderen Anlage. Prüfen Sie dazu Typschild, Kältemittel und Füllmenge und rechnen Sie das CO2-Äquivalent wie oben gezeigt aus.
Wie lange muss ich das Logbuch aufbewahren?
Mindestens fünf Jahre, sowohl als Betreiber als auch als ausführender Betrieb (Kopien), Art. 7 Abs. 2.
Fristen nicht mehr im Kopf behalten
Wer als Fachbetrieb dutzende Anlagen bei verschiedenen Kunden betreut, rechnet CO2-Äquivalente, Intervalle und Nachkontrollen meist in Tabellen nach. Kaltiqo ist ein digitales Anlagenlogbuch für kleine Kälte-Klima-Fachbetriebe: Es hält die Angaben aus Art. 7 pro Anlage fest, berechnet CO2-Äquivalent und nächste Prüffrist und erinnert an Dichtheitskontrolle, Nachkontrolle und Prüfung des Leckage-Erkennungssystems. Auf kaltiqo.de erfahren Sie, wie es funktioniert.
Quellen: Verordnung (EU) 2024/573, Amtsblatt der EU (EUR-Lex), Art. 4, 5, 6, 7 sowie Anhänge I und VI; Umweltbundesamt: EU-Verordnung über fluorierte Treibhausgase. Stand: Oktober 2026.
